Ro.Fl. e.V
Abendrothstraße 25
27474 Cuxhaven
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www.rofl-ev.de

Satzung des Ro.Fl. e.V.
Rocking Fletcher eingetragener Verein

§ 1 Name und Sitz:

Der Name des Vereins lautet ,,Ro.Fl. e. V.”.

  1. Der Verein soll unter dem Titel ,,Ro.Fl. e.V.” in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Die Kurzform „Ro.Fl.” steht für ,,Rocking Fletcher”.
  3. Der Sitz des Vereins ist in Cuxhaven.
§ 2 Geschäftsjahr:

Geschäftsjahr ist in Quartalsrechnung dem Kalenderjahr angeglichen.

§ 3 Vereinszweck:

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist es, Jugendliche und
Erwachsene an modernisierte Informationstechnologie heranzuführen.
Hierbei werden sowohl spielerische als auch pädagogische
Herangehensweisen verwendet. Neben dem Hauptzweck wird auch die
Ausübung von elektronischen Sportarten gefordert. Hierbei liegt das
Hauptaugenmerk auf der geistigen Ertüchtigung des Einzelnen und der
Förderung der sozialen Kernkompetenzen, um ein Zusammenleben mit
der Gemeinschaft zu fordern. Letztlich sei als Zweck anzumerken, dass
eine Reduktion von Vandalismus durch Jugendliche angestrebt wird.
Hierfür werden Freizeitgestaltungen angeboten.

2.
Der Verein ist bemüht, der zunehmenden Isolation von Jugendlichen und
jungen Erwachsenen unter Einbeziehung moderner Medien
entgegenzuwirken.

3.
Die Satzung und der Vereinszweck werden durch die Veranstaltung von
Netzwerk-Turnieren, Informations- und Gesellschaftsveranstaltungen
verwirklicht.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

1.
Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke verwendet werden die dem
Vereinszweck Gemäß Satzung § entsprechen.

2.
Die Mitglieder erhalten keinerlei finanzielle Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Auch Ehrenamtlich tätige haben nur Anspruch auf Ersatz
nachgewiesener Leistungen, die dem Sinne des Vereins gegenüber
Rechtfertigbar sind.

3.
Sämtliche Verwaltungsorgane und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit
für den Verein ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstands können
Aufwendungen erstattet werden, sofern sie dem Zweck des Vereins
dienen. Auslagen werden durch den Kassenwart gegen Vorlage der
Belege erstattet.

§ 6 Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft:

1.
Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag, jede
natürliche oder juristische Person erwerben, die gewillt ist, den
Vereinszweck zu fordern. Minderjährige Personen benötigen die
Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten.

2.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

3.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist weder anfechtbar noch muss
diese in irgendeiner Form begründet werden.

4.
Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten
außerhalb oder innerhalb des Vereins ernannt werden, die sich um den
Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit. In jeglicher anderen Hinsicht genießen
sie dieselben Rechte und obliegen denselben Pflichten wie ordentliche
Mitglieder.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer
Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die
Mitgliederversammlung. Vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch die
Mitgliederversammlung gelten folgende Beiträge:

  1. Passive Mitglieder, sowie Schüler, Auszubildende und Studenten entrichten einen
    Beitrag von 30 € im Jahr, müssen ihren Status jedoch Nachweisen.
  2. Mitglieder entrichten einen Beitrag von 60 € im Jahr
  3. Fördermitglieder entrichten einen Beitrag vom 90 € im Jahr

2.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied seinen Beitrag im
Geschäftsjahr trotz einmaliger Mahnung nicht entrichtet hat.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft:

1.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von
einem Monat, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, gegenüber einem
Vorstandsmitglied erklärt werden.

3.
Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen
des Vereins verstößt, eine weitere Zusammenarbeit aus schwerwiegenden
Gründen unmöglich ist oder es mit der Beitragszahlung, trotz Mahnung,
in Rückstand gerät. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die
Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar.

§ 10 Die Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins:

a.
Der Vorstand, welcher für die Verwaltung der Mitglieder, die Satzung
sowie der Einhaltung der Pflichten und der Wahrnehmung der Rechte
eines jeden Mitgliedes zuständig ist.

b.
Die Mitgliederversammlung, welche den Vorstand wählt und diesen in

seiner Tätigkeit überwacht.

§ 11 Der Vorstand:

1.
Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem
ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.

3.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

4.
Rechtsgeschäfte unter einem Geschäftswert von 500€ sind für den Verein
nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung des Vorstandes abgeschlossen
werden und einen Gesamtwert von 1500€ im Monat nicht überschreiten.

5.
Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 500€ sind für den Verein
nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
abgeschlossen werden. Nach Vereinbarung mit der Mitgliederversammlung
darf der Geschäftsbetrag 1500€ im Monat überschreiten.

6.
Der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte,
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
  5. die Buchführung,
  6. die Erstellung des Jahresberichts,
  7. die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.

7.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte
Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 12 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung:

1.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. die Wahl des Schatzmeisters,
  3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für
    das folgende Geschäftsjahr,
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

2.
Die Mitgliederversammlung ist mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Mitglieder Beschlussfähig.

3.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche
Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird
mindestens einmal im Jahr abgehalten und zwar innerhalb des ersten
Quartals. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des
Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der
Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der
anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

4.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim
abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer
Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

5.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, in dem
insbesondere die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
festzuhalten sind. Das Protokoll ist sowohl vom Schriftführer als auch
vom zu Beginn der Versammlung gewählten Versammlungsleiter zu
unterzeichnen.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung:

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand
einberufen werden, wenn dies in den Diensten der Vereinsinteressen erforderlich
erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder
schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt
wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen
Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 14 Kassenprüfung/ Schatzmeister

1.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Schatzmeister auf die Dauer von
zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

2.
Des Weiteren wählt die Mitgliederversammlung ebenfalls für zwei Jahre Kassenwartprüfer. Diese prüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die
rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung des Schatzmeisters.
Sie sind dazu Verpflichtet in der nächsten ordentlichen Mitgliedsversammlung
Bericht zu erstatten.

§ 15 Auflösung des Vereins, Liquidatoren:

1.
Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt
das Vereinsvermögen an ,,total verpLANt e.V.” oder deren Rechtsnachfolger.
Diese Vereinigung hat das Vermögen von ,,Ro.Fl. e.V.” für einen
ausschließlich gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

2.
Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

§16 Inkrafttreten:

Die Satzung wurde am 24.06.2013 in Cuxhaven beschlossen und tritt am selben
Tag in Kraft. Sie entfaltet ihre äußere Wirkung durch Eintragung ins Vereinsregister.